Warum gibt es bei der Zwischenlagerung keine Beteiligung und Transparenz wie bei der Endlagersuche?

Sehr geehrte Frau von Oppen,

Transparenz bei der Zwischenlagerung ist für die BGZ wichtig. Das Informieren und der Dialog mit der Öffentlichkeit sind Kernaufgaben unserer Gesellschaft, Das wollen wir etwa mit dem Format „Forum Zwischenlagerung“ und vielen anderen Formaten unter Beweis stellen. Es bietet die Möglichkeit, standortübergreifende, fachliche und gesellschaftliche Fragen zur Zwischenlagerung und deren notwendige Verlängerungen frühzeitig öffentlich aufzugreifen und sich mit Expert*innen und allen Interessierten dazu regelmäßig auszutauschen.

Neben den standortübergreifenden Veranstaltungen führt die BGZ auch einen offenen Dialog mit Interessierten an ihren Standorten, sofern die aktuelle Situation um Corona dies zulässt. Die BGZ baut dabei ihre Informations- und Dialogangebote weiter aus, beispielsweise durch eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Online-Angebote bgz.de und zwischenlager.info. Zudem werden die BGZ-Informationshäuser künftig durch ein Informationsmobil ergänzt.

Die Beteiligung bei der Zwischenlagerung wird schon heute durch mehrere gesetzliche Regelungen sichergestellt:

  • Bei der Verlängerung von Zwischenlagergenehmigungen für hochradioaktive Abfälle um mehr als zehn Jahre wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, welche ausdrücklich die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließt.
  • Eine weitere Grundlage für Beteiligung findet sich im Verwaltungsverfahrensgesetz, wonach bei „Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens“ zu unterrichten ist (sogenannte frühe Öffentlichkeitsbeteiligung, §25). Mit der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit möglichst bereits vor Antragstellung Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Diesen Anforderungen kommt BGZ weitgehend mit den fortlaufenden Informations- und Dialogangeboten nach.
  • Für die absehbar erforderliche Verlängerung der Aufbewahrungsgenehmigung für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle in den Zwischenlagern hat der Gesetzgeber zudem eine vorherige Befassung des Bundestags mit dem Thema vorgesehen. Geregelt ist dies im § 6 Abs. 5 AtG: „Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen (…) soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen (…) darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.“

Mit freundlichen Grüßen
Ihr BGZ-Team

Vielen Dank für Ihre Anmeldung zum Forum Zwischenlagerung.