- Aus welchen Gründen ist das Entsorgungsübergangsgesetz im Dezember ergänzt bzw. geändert worden? - Was ist ergänzt/geändert worden?

Das Entsorgungsübergangsgesetz ist im Zuge eines Gesetzes zu mehreren Änderungen im Umweltrecht im Dezember 2019 geändert worden, in dem in § 3 die Wörter „kerntechnische Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter „die Sicherheit der nuklearen Entsorgung“ ersetzt wurden. Grund hierfür ist die im gleichen Gesetz beschlossene Umbenennung des Bundesamtes für Entsorgungssicherheit (BfE) in Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Die Umbenennung soll für „Klarheit im Hinblick auf die notwendige Abgrenzung der an der Entsorgung beteiligten Akteure“ sorgen.

Insgesamt wurden mit dem Gesetz 12 Gesetze und fünf Rechtsverordnungen geändert, u.a. wurden im Atomgesetz (AtG) und dem Standortauswahlgesetz (StandAG) von der Bundesregierung Änderungen vorgenommen. Es besteht nun die Möglichkeit, Kosten, Beiträge und Umlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle auch mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erheben zu können. Außerdem wurde das Logistikzentrum für das Endlager Konrad neben dem Endlager als Ablieferungsort für radioaktive Abfälle gesetzlich festgeschrieben. Aufgrund des StandAG und der Endlagervorausleistungsverordnung wurde noch ein Widerspruchsverfahren für Kostenbescheide eingeführt.

Das Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen wurde am 12. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und kann hier nachgelesen werden: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s2510.pdf.

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