Auf eine Frage von Herrn Beismann antworten Sie: "Zu Frage 2: Die Unterschreitung des Abstands von 300 Meter zur nächsten geschlossenen Wohnbebauung war ebenso ein Ausschlusskriterium wie die Lage einer potentiellen Fläche im Naturschutzgebiet."

Der Abstand zur nächsten geschlossenen Wohnbebauung beträgt offensichtlich weniger als 300m. Dies geben Sie auch in der Matrix in der Tabelle Ihrer Unterlage Standortempfehlung an. Wenn dies ein Ausschlusskriterium ist, warum wurde die Fläche nicht ausgeschlossen und es erfolgte dann die Aufnahme in den Flächenpool?

Die Fläche befindet sich in einem ausgewiesenen Naturpark, dem Naturpark Teutoburger Wald/Eggebirge. Wie ist dies bzgl. des Ausschlusskriteriums Naturschutzgebiet zu bewerten? Bzw. hätte dies nicht aufgrund ihres Ausschlusskriteriums zum Ausschluss führen müssen?

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Wolff

Sehr geehrter Herr Wolf,

der Abstand zwischen dem geplanten Logistikzentrum und der geschlossenen Wohnbebauung in Würgassen beträgt mehr als 300 Meter. Zwei einzelne Gehöfte unterschreiten diesen Abstand, gehören aber auch nicht zum geschlossenen Siedlungsgebiet. Diese werden in den Planungen der BGZ gesondert betrachtet. Bei den genannten 300 Meter zur nächsten geschlossenen Wohnbebauung handelt es sich um ein Kriterium, dass sich die BGZ selbst auferlegt hat. Die Entsorgungskommission des Bundes (ESK) hat in ihrer Stellungnahme aus 2018 zu einem Bereitstellungslager Konrad keinen Mindestabstand von der nächsten Wohnbebauung definiert. Im Jahr 2013 hatte die ESK für Zwischenlager mit schwach- und mittelradioaktiven Abfällen, die den Mindestabstand von 100 Metern zur nächsten Wohnbebauung unterschreiten, weitergehende Untersuchungen anhand der spezifischen Bedingungen vor Ort empfohlen. Daran wird sich die BGZ selbstverständlich halten. Unabhängig davon wird das Logistikzentrum so geplant und betrieben werden, dass für die Bevölkerung und die Umwelt keine Gefahren entstehen. Unser Ziel ist es, durch technische und logistische Maßnahmen sicherzustellen, dass die vom LoK ausgehende Strahlung bereits am Geländezaun im Bereich der Schwankungsbreite der natürlichen Strahlung liegt.

Das von der BGZ definierte Ausschlusskriterium bezieht sich auf Naturschutz-, Landschaftsschutz- und FFH-Gebiete, nicht auf Naturparke. Der Standort Würgassen ist in der Regionalplanung für ein Gewerbe- und Industriegebiet vorgesehen und befindet sich in keiner der drei genannten Schutzkategorien, wohl aber im Naturpark. Laut Paragraph 27 Bundesnaturschutzgesetz sind Naturparke großräumige Gebiete, die überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten bestehen. Der BUND definiert Naturparke als Großschutzgebiete, in denen Kulturlandschaften bewahrt und entwickelt werden und die der Erholung von Mensch und Natur dienen. Ihr Ziel ist es, die wirtschaftliche Nutzung und den Tourismus mit einem funktionierenden Naturschutz in Einklang zu bringen. Das bedeutet, dass Industrie- und Gewerbebetrieb kein Ausschlusskriterium in einem Naturpark sind. So wurde etwa das Atomkraftwerk Würgassen erst 1971 und damit sechs Jahre nach Gründung des Naturparks Teutoburger Wald/Eggebirge in Betrieb genommen. Oder die Stadt Detmold: Sie liegt mitten im genannten Naturpark und wirbt selbst für sich als starkem Wirtschaftsstandort mit zahlreichen mittelständischen Betrieben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr BGZ-Team

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