Ist ja schön Hr. Dr. Hoffmann, dass Sie auf die standortnahe Zwischenlagerung aus dem AtG hinweisen. Wie sieht es denn mit der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland aus, rechtzeitig ein Endlager für HAW Abfälle bereitzustellen, diese Forderung/Festlegung der Verantwortlichkeit ist mindestens so alt wie die Forderung der standortnahen Zwischenlagerung?

Sehr geehrte*r Fragestellende*r,

der Zeitplan für die Benennung eines Standorts für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle sowie die damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten werden im Standortauswahlgesetz geregelt.

Demnach hat die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) den Auftrag, bis 2031 einen Standort zu finden, der für eine Million Jahre die bestmögliche Sicherheit für den Einschluss hochradioaktiver Abfälle bietet.

Vorhabenträgerin des Standortauswahlverfahrens ist also die BGE. Trägerin der Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).

Weitere Infos zur Endlagersuche finden Sie auf der Website der BGE:
https://www.bge.de/de/endlagersuche/

Mit freundlichen Grüßen

Ihr BGZ-Team

Vielen Dank für Ihre Anmeldung zum Forum Zwischenlagerung.