Sehr geehrter Herr Werner,
für die Umgangsgenehmigung mit schwach- und mittelradioaktiven Abfällen nach Paragraf 12 Strahlenschutzgesetz ist die Bezirksregierung Detmold zuständig. Für die Baugenehmigung nach Paragraf 74 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen selber sehen wir die untere Baubehörde beim Landkreis Höxter als zuständig an. Dies ergibt sich aus der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Paragraf 57 Abs. 1 Nr. 3.
Sollte eine Norm einschlägig sein, nach der ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist (§§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und daher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, besteht nach § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW die Notwendigkeit, alle Genehmigungsverfahren im Planfeststellungsverfahren zu konzentrieren. Diese sogenannte Konzentrationswirkung kann aber mit besonderer gesetzlicher Anordnung wieder aufgehoben werden.
Da die BGZ erst am Anfang des Planungsverfahrens steht, kann aus heutiger Sicht noch nicht beurteilt werden, ob in Abstimmung mit den Behörden eine andere Beurteilung der Genehmigungsverfahren notwendig wird. Dies werden weitere Gespräche zeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr BGZ-Team
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