Warum wurde der Umstand der Notwendigkeit eines „3. Endlagers“ für über Konrad hinausgehende LAW/MAW im Entre‘ nicht erwähnt? Der Auftrag Entlagerkommission wurde hierfür erweitert. - Lt TÜV Nord ist das in Würgassen geplante LoK nicht notwendig und bietet keinen signifikanten Vorteil. Ist es in seiner Konzeption als Eingangslager für das Endlager zu sehen und BASE / dem Atomrecht zu unterstellen

Diese Frage wurde im Rahmen der Veranstaltung aufgegriffen: https://youtu.be/Sl1tCYOGE34?t=5754. Die Beantwortung erfolgte schriftlich im Nachgang.

Die BGZ-Veranstaltung „Forum Zwischenlagerung“ hatte die notwendige verlängerte Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle zum Thema, welches mit Expert*innen und rund 360 interessierten Gästen diskutiert wurde. Endlager hingegen werden von der BGZ weder geplant noch betrieben und das Logistikzentrum (LoK) für schwach- und mittelradioaktive Abfälle (LAW/MAW) hat mit dem Thema der Veranstaltung nichts zu tun.

Anders als durch die Ministerien in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angekündigt, war in der Bilanzierungsstudie des TÜV NORD die Untersuchung der Notwendigkeit eines Bereitstellungslagers nicht Gegenstand dieser Studie. Hierauf wird in der Studie auch explizit hingewiesen. Darüber hinaus bestätigt die Studie im Grundsatz, dass mit Hilfe des LoK die Einlagerungszeit im Endlager Konrad verringert, Transportzeiten verkürzt und Transporte minimiert werden können. Folglich bietet das LoK einen signifikanten Vorteil gegenüber der Belieferung des Endlagers Konrad aus den dezentralen Zwischenlagern.

Im gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerk sind die Sicherheitsmaßstäbe für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Abfällen umgegangen wird, festgelegt. Dies ist unabhängig davon, welcher Zweck im Mittelpunkt des konkreten Umgangs mit den radioaktiven Abfällen steht oder wie die Einrichtung bezeichnet wird (z. B. „zentrale und dezentrale Zwischenlager“, „Transportbereitstellungshallen“ „Umlade- und Pufferhallen“).

Der Schutz von Mensch und Umwelt muss immer gewährleistet werden, unabhängig davon, welche Behörde für die Genehmigung zuständig ist oder auf welcher gesetzlichen Grundlage – Atomrecht oder Strahlenschutzrecht – die Gestattung der Tätigkeit erfolgt.

Die Einhaltung dieser strengen Anforderungen wird in dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Verfahren vom Betreiber gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen. Dies gilt für das geplante Logistikzentrum Konrad als auch für die zu errichtende Unterstellhalle am Endlagerstandort Konrad. Die Sicherheitsnachweise werden dabei unter Berücksichtigung der vorliegenden standortspezifischen Randbedingungen geführt.

Vielen Dank für Ihre Anmeldung zum Forum Zwischenlagerung.